Unsere kleine Rechte-Sammlung
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Erklärung zum Rechtsstand unserer Gemeinschaft
bis Dezember 2022 und welche Möglichkeiten alliance earth besitzt.
In Deutschland gibt es keine Staatskirche. Dies bedeutet, dass Staat und Bekenntnisgemeinschaften keine institutionelle Verbindung miteinander eingehen dürfen. Auf der anderen Seite haben wir auch nicht das Erfordernis einer strikten Trennung zwischen Staat und Kirche (Laizismus). In Deutschland hat sich aus dem geschichtlichen Hintergrund heraus eine Kooperation zwischen Staat und Bekenntnisgemeinschaften entwickelt. Gerade die größten Bekenntnisgemeinschaften werden in gesellschaftspolitische Entwicklungen mit einbezogen. Sie sind gehalten, sich in Gremien und Kommissionen (z.B. Ethikkommission, Rundfunkräte) zu beteiligen Jedoch unterliegt diese Kooperationsmöglichkeit gewissen Grenzen. So ist der Staat an das Neutralitätsgebot gebunden. Er darf sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Glaubenslehre identifizieren, sondern muss allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral gegenüberstehen.
Organisation von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Das Recht, sich als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu organisieren, ergibt sich unter anderem aus der Glaubensfreiheit, Art. 4 GG. Es bedarf keiner staatlichen Genehmigung und ist nur durch kollidierende Grundrechte Dritter zu beschränken. Wenn sich jedoch eine Bekenntnisgemeinschaft dazu entschließt, eine bestimmte Rechtsform zu erwerben (z.B. eingetragener Verein), dann muss sie natürlich die dafür geltenden Rechtsvorschriften beachten. Viele Bekenntnisgemeinschaften sind in Deutschland als eingetragener Verein organisiert.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die religiöse oder weltanschauliche KdöR
Eine besondere Organisationsform für Bekenntnisgemeinschaften ist die KdöR, weil mit ihr einige Privilegien verbunden sind. Der Status der KdöR von Religionsgemeinschaften ist deutlich von der "allgemeinen" KdöR zu trennen. Die Rechtsform der "allgemeinen" KdöR ist für die so genannten Selbstverwaltungsangelegenheiten entwickelt worden. Das sind staatliche Aufgaben, die von den betroffenen juristischen Personen eigenverantwortlich geregelt werden können. Deshalb werden sie aus dem unmittelbar staatlichen Verwaltungsapparat ausgegliedert und einer Organisation übertragen (z.B. Rechtsanwalts- und Ärztekammern, Krankenkassen, Gemeinden und Rundfunkanstalten). Trotz der Übertragung auf eine spezielle Organisation, bleiben es aber weiterhin staatliche Aufgaben. Deshalb sind diese "allgemeinen" KdöR, genauso wie die übrige Verwaltung, besonders an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden und stehen unter staatlicher Aufsicht. Diese Bindung geht weit über die Grundrechtsbindung privatrechtlicher Organisationsformen (Verein, GmbH, AG) hinaus.
Dagegen sind die religiösen und weltanschaulichen KdöR nicht organisatorisch in den Staat eingegliedert. Aufgrund der grundgesetzlich festgelegten Trennung von Staat und Kirche übernehmen sie in der Regel auch keine öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht. Sie regeln ihre innerkirchlichen Angelegenheiten (im Rahmen der für alle geltenden Gesetze) eigenverantwortlich.
1. Voraussetzungen zur Erlangung der Korporationsrechte
Der Status der KdöR steht grundsätzlich allen Bekenntnisgemeinschaften offen. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) erfüllen, also durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Religionsgesellschaft muss aufzeigen, dass sie
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über eine hinreichende rechtliche Organisationsstruktur (nicht zwingend als juristische Person),
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über eine ausreichende Finanzausstattung und
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über einen gewissen zeitlichen Bestand über eine Generation hinaus (min. 10 Jahre) verfügt.
Außerdem dürfen der Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Bekenntnisgemeinschaft keine Rechtsgüter Dritter entgegenstehen. Dem wird entnommen, dass eine gewisse Rechtstreue verlangt wird. Dies bedeutet konkret, dass Glaubensgemeinschaften durch ihr Verhalten die grundlegenden Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundlagen des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des GG wahren müssen. Nicht erforderlich ist eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat in der Form, dass die Gemeinschaft ihr Handeln an den Interessen des Staates auszurichten habe. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Korporationsrechte.
2. Bedeutung des Korporationsstatus
Die Bezeichnung KdöR ist dem Organisationsrecht der staatlichen Verwaltung zuzuordnen. Vor allem enthält die Verleihung der Korporationsrechte keine Wertung über die "inhaltliche Qualität" einer Religionsgemeinschaft. Eine solche Bewertung einer Glaubenslehre würde gegen die Neutralitätspflicht des Staates verstoßen.
Mit dem Körperschaftsstatus stellt der Staat den Gemeinschaften besondere Rechte zur Verfügung, die die Ausstattung mit öffentlicher Gewalt eigener Art beinhalten. Unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind folgende Rechte:
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Dienstherrenfähigkeit:
Es dürfen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Dies umfasst auch die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen (z.B. Entlassung, Umsetzung, Versetzung) mit öffentlich-rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Die Beamtengesetze gelten für kirchliche Beamte nur, wenn sie ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden. -
Organisationsgewalt:
Das ist die Berechtigung, eigene Untergliederungen zu gründen oder aufzuheben. -
Rechtssetzungsgewalt:
Das ist die Befugnis, eigene Rechtsvorschriften, Satzungen etc. zu entwickeln und anzuwenden. -
Parochialrecht
Alle Angehörigen der jeweiligen Konfession, die in einem gewissen Gebiet wohnen (Gemeinde), werden automatisch Mitglied der KdöR. -
Öffentliches Sachenrecht
Es erlaubt der KdöR, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können. Diese gewidmeten Sachen dürfen nur so verwendet werden, wie der Zweck der Widmung es vorsieht. -
Besteuerungsrecht, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV
Die KdöR hat einen Anspruch gegen das zuständige Land, ihr das Besteuerungsrecht zu verleihen, die Erhebung gesetzlich zu regeln und die Steuern für sie einzuziehen. Dadurch soll die finanzielle Ausstattung der KdöR auf Dauer gesichert werden. -
Privilegienbündel
Dabei handelt es sich um einfachgesetzliche Begünstigungen für die KdöR, die hauptsächlich in folgenden Rechtsbereichen vorkommen:-
Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmen
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Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für ihre Mitglieder
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Freistellung von staatlicher Kontrolle (z.B. beim Immobilienerwerb)
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Besonderer Eigentumsschutz
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Datenschutzrechtliche Begünstigungen
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Mitarbeit in Gremien der Medien
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Besondere Gestattungen (Betreiben von Friedhöfen, Beurkundung)
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Der Betrieb von Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheimen und Kirchen sowie der Zugang zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen nach Art. 7 Abs. 3 GG hängt nicht vom Körperschaftsstatus ab. Vielmehr sind diese Möglichkeiten von den allgemeinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 4 GG) gedeckt.
Einzelgesetze
Artikel 25 GG
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."
Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])
„Ein neuer Staat (oder nach dem aktuellen Völkerrecht auch eine Nation) erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat (die Nation) entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.
Nach Artikel 18 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, ihre Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Dasselbe Recht wird in Artikel 9 der
Europäischen Menschenrechtskonvention bekräftigt.
ARTICLE 9
Freedom of thought, conscience and
religion
1. Everyone has the right to freedom of thought, conscience and
religion; this right includes freedom to change his religion or belief and
freedom, either alone or in community with others and in public or private, to
manifest his religion or belief, in worship, teaching, practice and
observance.
ARTIKEL
9
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Jeder hat das Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder
Weltanschauung zu wechseln und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen und seine Religion oder Weltanschauung
öffentlich oder privat zu bekennen, und zwar durch Gottesdienst Lehre, Ausübung
und Befolgung zu bekennen.
16. Februar 2023
Die Schweizer Bundesverfassung garantiert die Freiheit der Religionsausübung und lautet wie folgt:
Art. 15 Freiheit der Religion und Weltanschauung
1 Jede Person hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2 Jede Person hat das Recht,
ihre Religion oder Weltanschauung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft
mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen zu verbreiten und zu vertreten, solange die
öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird.
4 Niemand darf gezwungen werden,
einer bestimmten Religion oder Weltanschauung beizutreten, eine religiöse
Handlung vorzunehmen oder an einer religiösen Feierlichkeit teilzunehmen.
5
Niemand darf diskriminiert werden, weil er einer bestimmten Religion oder
Weltanschauung angehört, und niemandem dürfen Nachteile entstehen, weil er seine
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen
bekundet.
31. Januar 2023
Hier ist eine Information für unsere Mitglieder aus Ungarn zu ihrer Gesetzeslage, die der ungarischen Verfassung entnommen ist und übersetzt wurde.
Verfassungstexte Ungarns Artikel VII.
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die freie Wahl oder Änderung der Religion oder anderer Weltanschauung und die Freiheit, seine Religion oder andere Weltanschauung durch die Ausübung von religiösen Handlungen, Zeremonien oder auf sonstige Art und Weise einzeln oder gemeinsam mit anderen, öffentlich oder privat zu offenbaren oder von deren Offenbarung abzusehen, diese auszuüben oder zu lehren.
unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf
Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und
die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie
stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine
nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis,
Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen
und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur
Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
a) der Grundschulunterricht für
jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens
einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise,
insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein
verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise,
insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann
gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine
Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu
fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines
Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes
Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft
fortlaufend zu verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
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