Rechtsform der Organisation
ab 1. März 2025
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Internationale Organisationen Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Auf Dauer angelegte funktionale Zweckverbindungen von Staaten mit eigenen Organen, deren Einrichtung auf völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten oder privatrechtliche Vereinbarungen zurückgeht, wobei (in weiter Auslegung) auch die Rechtsform von nationalen Vereinen mit internationaler Mitgliedschaft möglich ist.
Eine allg. anerkannte Definition der internationalen Organisationen gibt es bisher nicht. Nationale Organisationen, die auch ausländische Mitglieder aufnehmen, zählen nicht als internationale Organisationen. Stimmrechte müssen so verteilt sein, dass keine nationale Gruppe die Organisation kontrolliert, andernfalls zählt sie nicht als internationale Organisation. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Organe werden allein durch den Willen der Mitglieder in Satzungen bzw. Statuten festgelegt.
Die Union of International Associations in Brüssel nimmt nur solche Organisationen als internationale Organisationen auf, wenn sie mind. aus drei Staaten bestehen oder ein internationales Aufgabengebiet und Mitglieder aus drei Staaten haben bzw. in mind. drei Ländern tätig sind.
Oftmals werden auch
supranationale Organisationen als internationale Organisationen bezeichnet, die
unmittelbar Rechtsvorschriften für die Bürger der Mitgliedsstaaten erlassen
können, wobei supranationale internationale Organisationen einen höheren
Organisationsgrad aufweisen (z.B. EU).
2. Arten: Traditionell werden die
internationalen Organisationen nach Trägerschaft in internationale
staatliche Organisationen (Intergovernmental Organizations (IGOs)) und
internationale privatrechtliche Vereinigungen (Non-Governmental
Organizations (NGO`s)) untergliedert.
Zielsetzungen: IGO`s zielen auf die Zusammenarbeit in unterschiedlichen Bereichen ab. Sie können allgemein, universell politische Ziele verfolgen (z.B. UN), auf spezielle, regional begrenzte Ziele abstellen (z.B. ASEAN, OPEC) sowie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen (z.B. IWF, Weltbankgruppe, WTO). IGOs sind v.a. in den Bereichen Verteidigung, Wirtschafts- und Währungspolitik, Kultur- und Gesundheitspolitik sowie Technologie konzentriert. NGOs dienen vornehmlich der internationalen Interessenvertretung (Internationaler Gewerkschaftsbund), humanitären Zielen (z.B. Internationales Rotes Kreuz), ökologischen Zielen (z.B. World Wide Fund for Nature), kulturellen Zielen (z.B. PEN), weltgesellschaftspolitischen Zielen (z.B. Club of Rome (COR)) oder religiösen Anliegen. Obgleich NGOs i.d.R. unpolitische Einrichtungen darstellen, haben sich einige auch politisch engagiert (etwa das Internationale Olympische Komitee).
3. Organstruktur: Bei IGOs besteht
meist eine Organtrias: Ein Sekretariat und zwei Repräsentativorgane. Das weitere
Repräsentativorgan (Generalversammlung o.Ä.) ist für die Beschlussfassung der
grundlegenden Fragen zuständig und tritt seltener zusammen als das engere (meist
als Rat bezeichnet), das die Ausführungsbeschlüsse fasst und die Arbeit des
Sekretariats überwacht, das für die täglichen Geschäfte zuständig ist und von
einem Generalsekretär bzw. Generaldirektor geleitet wird.
4) Körperschaften des internationalen Rechts
alliance earth ist eine "Völkerrechtliche Körperschaft des internationalen Rechts", (Subject of international law und/oder Religious Non-Governmental Organizations) welche nicht grundgesetzverpflichtet, aber grundgesetzberechtigt und somit als ein rechtsfähiges Organ, im Rechtskreis der weltweit anerkannten Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften einzuordnen ist und somit auch den rechtlichen Rang einer privaten Organisation wahrnehmen kann.
5) Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft
Unsere Religion ist eine Gesamtsicht der Welt, der es um die Stellung des Menschen in der Welt, seine Herkunft, sein Ziel und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten geht. Unsere Weltanschauung ist ein gedankliches System, welches eine Stellungsnahme zum Sinne des Weltgeschehens bietet, ohne dabei auf einen Gott oder das Jenseits zurückzugreifen. Die Gewissensfreiheit stellt die Freiheit dar, eine Entscheidung an den Kategorien "Gut und Böse" für sich zu treffen und in der Situation als für sich bindend anzusehen.
Diese verfassungsmäßige Regelung betrifft sämtliche
Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften,
bei denen keinen Zweifel an deren organisatorischem Inhalt und Status besteht.
Die Artikel 4 und 140 (und hier die Artikel 136 bis 141 der WRV) des Grundgesetzes, sind durch kein Gesetz, keine Landesverordnung oder durch jedwede andere Verordnung einschränkbar. Die vorgenannten Artikel sind nur durch eine Verfassungsänderung (Grundgesetzänderung) einzuschränken, sofern die Einschränkungen nicht gegen internationale Bestimmungen verstoßen, die über Artikel 25 Grundgesetz in deutsches Recht eingeflossen sind.
Entwicklungspolitische
Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Die deutsche Entwicklungspolitik orientiert
sich systematisch an den international anerkannten menschenrechtlichen Standards
und Prinzipien. Diesem Menschenrechtsansatz entsprechend bekennt sich das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ausdrücklich zur
Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit. In der Entwicklungszusammenarbeit gilt es
insbesondere, individuelle Rechte zu stärken und Vielfalt zu
berücksichtigen. https://www.bmz.de/de/themen/menschenrecht-religionsfreiheit-weltanschauungsfreiheit